I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1.
Unter dem Namen "PsychotherapeutInnen-Verein Region Winterthur" besteht der Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.
Art. 2.
Der Sitz ist am Ort der/des Präsidentin/Präsidenten.
Art. 3.
Der Zweck des Vereins ist es, den Berufsstand der PsychotherapeutInnen der Öffentlichkeit bekannter zu machen.
Er sieht sich als Interessengemeinschaft für anerkannte PsychotherapeutInnen der Region Winterthur im Sinne Art. 4.
Der Verein engagiert sich für die Entwicklung der regionalen, ambulanten, psychotherapeutischen Grundversorgung der Region Winterthur.
Die Vernetzung mit ÄrztInnen, PsychiaterInnen und sozialen Institutionen soll gefördert werden.
II. Mitgliedschaft
Art. 4.
Mitglied des Vereins können PsychotherapeutInnen werden, die die ordentliche Mitgliedschaft als PsychotherapeutIn bei einem der drei Berufsverbände SPV, FSP oder SBAP haben.
Mitglieder, welche in eigener Praxis tätig sind, müssen zudem die kantonale Praxisbewilligung als PsychotherapeutIn haben.
PsychotherapeutInnen, die den Fachtitel in Psychotherapie bei einem der drei Berufsverbände SPV/FSP/SBAP haben und in einer Institution angestellt sind, müssen keine kantonale Praxisbewilligung nachweisen.
Der Eintritt ist jederzeit möglich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art. 5.
Der Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Jahres erklärt werden.
Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstossen, ausschliessen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Weiterzugsrecht an die GV zu.
III. Organisation
Art. 6.
Die Organe des Vereins sind
A) Die Mitgliederversammlung
B) Der Vorstand
C) Die Rechnungsrevisoren
A) Die Mitgliederversammlung
Art. 7.
Die ordentliche Versammlung der Mitglieder findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Präsidentin/Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungfrist von mindestens 20 Tagen und unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände.
Art. 8.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Befugnisse
Änderung der Statuten
Wahl und Abberufung des Vorstands
Wahl und Abberufung der Revisoren
Abnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Beschlussfassung über die ihr durch den Vorstand zur Entscheidung unterbreiteten Geschäfte
Auflösung des Vereins
Art. 9.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Stellvertretung unter Vereinsmitgliedern ist zulässig, jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen.
Statutenänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
B) Der Vorstand
Art. 10.
Die Mitgliederversammlung wählt und bestätigt jährlich eine/einen Präsidentin/Präsidenten und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstands.
Art. 11.
a) Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.
b) Über spezielle Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 12.
Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Angelegenheiten, sofern sie nicht durch die Statuten oder durch Gesetz einem andern Vereinsorgan übertragen sind.
Art. 13.
Der Vorstand fasst seine Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss.
Art. 14.
Der Vorstand bestimmt die Unterschriftenregelung für das Postkonto, bzw. Bankkonto und veranlasst die Eintragung der Unterschriftsberechtigung.
Die/der Kassierin/Kassier und die/der PräsidentIn des Vereins besitzen je eine Einzel-Unterschrifts-Berechtigung.
In der Regel tätigt die/der Kassierin/Kassier die laufenden Vereinsrechnungen und ist dafür unterschriftsberechtigt. Ihre/seine Kompetenz beschränkt sich auf Fr. 1000.- je einzelnes Vereinsgeschäft. Für Ausgaben, die den Betrag von Fr. 1000.- überschreiten, braucht es einen gesonderten Vorstandsentscheid.
Ist die/der Kassierin/ Kassier durch längerfristige Abwesenheit oder Krankheit verhindert, kann die/der Präsidentin/Präsident stellvertretend die laufenden Vereinsrechnungen tätigen und ist dafür unterschriftsberechtigt. Ihre/seine Kompetenz ist analog der oben beschriebenen der/des Kassierin/Kassiers.
C) Die Rechnungsrevisoren
Art. 15.
Die Generalversammlung wählt die Revisoren zur Prüfung der Jahresrechnung.
Die Revisoren erstatten einen schriftlichen Revisionsbericht. Sie sind gehalten, der ordentlichen Mitgliederversammlung beizuwohnen.
IV. Finanzen , Haftung
Art. 16.
Der Verein beschafft sich die Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks durch die vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeiträge und durch allfällige Zuwendungen Dritter. Tatsächlich entstandene Kosten werden dem Vereinsvermögen belastet.
Art. 17.
Für die Verpflichtung des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Auflösung
Art.18.
Der Vorstand beschliesst die Auflösung und legt diesen Entscheid der Mitgliederversammlung vor, die diesen gutheisst oder ablehnt.
Art. 19.
Die Auflösung ist durch den Vorstand durchzuführen. Ein allfälliger Überschuss wird einer sozialen Institution, die der Vorstand vorschlägt, zugeführt.
VI. Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung zu Art. 4:
Für Mitglieder, die bis Ende 2011 die Voraussetzungen von Art. 4 nicht erfüllen, erlischt die Mitgliedschaft automatisch auf 31.12. 2011.
Die Übergangsbestimmung tritt mit ihrer Annahme an der Mitgliederversammlung vom 31.3. 2010 in Kraft.
VII. Schlussbestimmungen
Diese Statuten ersetzen die an der Mitgliederversammlung vom 31. März 2008 verabschiedeten revidierten Statuten der Gründungsversammlung vom 14. Januar 2000. Sie sind an der Mitgliederversammlung vom 31. März 2010 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.
